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   BFH, 27.10.1966 - V 19/64   

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https://dejure.org/1966,1323
BFH, 27.10.1966 - V 19/64 (https://dejure.org/1966,1323)
BFH, Entscheidung vom 27.10.1966 - V 19/64 (https://dejure.org/1966,1323)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 1966 - V 19/64 (https://dejure.org/1966,1323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerrechtliche Teilung eines Geschäfts in Vermittlungsleistung und Arbeitsleistung bzw. Beurteilung als eine einheitliche Leistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 87, 159
  • DB 1967, 272
  • BStBl III 1967, 132
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.03.1966 - V 127/63

    Mitwirkung des bearbeitenden Unternehmers an der Beschaffung des gesamten Stoffes

    Auszug aus BFH, 27.10.1966 - V 19/64
    Wenn aber ausreichende Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Lieferung fehlen, können die beiden sonstigen Leistungen nicht als Werklieferung behandelt werden (Urteil des BFH V 127/63 vom 10. März 1966, BFH 85, 560).

    Der Fall der Materialbeistellung unterscheidet sich vom Fall der Materialgestellung dadurch, daß der Unternehmer einen Teil des Stoffs im eigenen Namen und einen Teil im Namen des Auftraggebers beschafft hat, während bei der Materialgestellung Stoff im eigenen Namen nicht beschafft wurde (vgl. das Urteil des BFH V 127/63 vom 10. März 1966, BFH 85, 560).

  • BFH, 27.01.1955 - V 198/54 U

    Wirtschaftliche Betrachtung im Umsatzsteuerrecht - Miete und anschließender Kauf

    Auszug aus BFH, 27.10.1966 - V 19/64
    Das FA ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, daß auf Grund der das Umsatzsteuerrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in Teilvorgänge zerlegt werden dürfen, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden (Urteile des RFH V 101/32 vom 27. Oktober 1933, RStBl 1934, 172; V 76/42 vom 9. Oktober 1942, RStBl 1942, 1055, und Urteile des BFH V 198/54 U vom 27. Januar 1955, BFH 60, 241, BStBl III 1955, 94, und V 265/56 U vom 14. Februar 1957, BFH 64, 504, BStBl III 1957, 187).
  • BFH, 30.10.1953 - V 117/53 S

    Vorliegen einer nichtumsatzsteuerbaren Materialbeistellung - Leistungsaustausch

    Auszug aus BFH, 27.10.1966 - V 19/64
    Nach der Rechtsprechung ist eine umsatzsteuerliche Materialbeistellung nicht gegeben, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung des Werkstoffes durch den Werkbesteller in irgendeiner Weise beteiligt ist (Urteil des BFH V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BFH 58, 196, BStBl III 1953, 366).
  • BFH, 17.10.1958 - V 5/58 U

    Rechtmäßigkeit einer Zubilligung eines ermäßigten Steuersatzes nach

    Auszug aus BFH, 27.10.1966 - V 19/64
    Es werde deshalb kein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang unzulässigerweise in eine Lieferung und eine Werkleistung aufgespalten, sondern es bestehe Personenverschiedenheit zwischen dem Lieferer und dem die Leistung ausführenden Unternehmer (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - V 5/58 U vom 17. Oktober 1958, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 67 S. 529 - BFH 67, 529 -, BStBl III 1958, 475).
  • BFH, 14.02.1957 - V 265/56 U

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Röstens von Rohkaffee - Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 27.10.1966 - V 19/64
    Das FA ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, daß auf Grund der das Umsatzsteuerrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in Teilvorgänge zerlegt werden dürfen, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden (Urteile des RFH V 101/32 vom 27. Oktober 1933, RStBl 1934, 172; V 76/42 vom 9. Oktober 1942, RStBl 1942, 1055, und Urteile des BFH V 198/54 U vom 27. Januar 1955, BFH 60, 241, BStBl III 1955, 94, und V 265/56 U vom 14. Februar 1957, BFH 64, 504, BStBl III 1957, 187).
  • BFH, 15.06.1965 - V 29/63 U

    Erbringung einer einheitlichen Leistung eines Werksvertreters

    Auszug aus BFH, 27.10.1966 - V 19/64
    Von den Fällen, in denen nach den gegebenen Umständen die Lieferung eines fertigen Gegenstandes angenommen werden kann (vgl. z.B. Urteil des BFH V 29/63 U vom 15. Juni 1965, BFH 82, 698, BStBl III 1965, 498), unterscheidet sich der vorliegende Fall im Sachverhalt.
  • RFH, 08.01.1943 - V 76/42
    Auszug aus BFH, 27.10.1966 - V 19/64
    Das FA ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, daß auf Grund der das Umsatzsteuerrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in Teilvorgänge zerlegt werden dürfen, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden (Urteile des RFH V 101/32 vom 27. Oktober 1933, RStBl 1934, 172; V 76/42 vom 9. Oktober 1942, RStBl 1942, 1055, und Urteile des BFH V 198/54 U vom 27. Januar 1955, BFH 60, 241, BStBl III 1955, 94, und V 265/56 U vom 14. Februar 1957, BFH 64, 504, BStBl III 1957, 187).
  • BFH, 20.11.1975 - V R 138/73

    Die Durchführung einer Pauschalreise ist umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 27. Oktober 1966 V 19/64 (BFHE 87, 159, BStBl III 1967, 132) ausgeführt hat, können zusammengehörige Vorgänge nicht deshalb als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen (wirtschaftlichen) Ziel dienen.

    Wenn mehrere, untereinander gleichzuwertende Faktoren zur Erreichung dieses Zieles beitragen und aus diesem Grunde zusammengehören, ist (wenn nicht eine Lieferung und die Bearbeitung des Liefergegenstandes durch den Lieferer zu beurteilen sind; vgl. insoweit BFH-Urteile V 19/64 und vom 28. Mai 1963 V 201/60, HFR 1964, 36) die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, daß sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten.

  • BFH, 17.07.1969 - V 204/65

    Verkaufsagent - Verkauf von Tankanlagen - Mitwirkung des Werkunternehmers -

    Die Steuerpflichtige ist ferner der Auffassung, im vorliegenden Falle könne ebenso wie im Falle des Urteils des BFH V 19/64 vom 27. Oktober 1966, BFH 87, 159, BStBl III 1967, 132, die bürgerlich-rechtliche Gestaltung nicht ohne weiteres beiseite geschoben werden, da sie dem wirtschaftlichen Sachverhalt entspreche und einen vernünftigen wirtschaftlichen Sinn habe; aus dem Urteil ergebe sich ferner, daß die beiden Tätigkeiten der Steuerpflichtigen, nämlich ihre Vermittlertätigkeit und die Montage nur dann als eine einheitliche Werklieferung der fertigen Anlage angesehen werden könnten, wenn ausreichende Beweisanzeichen für das Vorliegen einer (einheitlichen) Lieferung vorliegen würden; dies sei aber nicht der Fall.

    Ähnliche Hinweise auf den wirtschaftlichen Gehalt des jeweils zu entscheidenden Sachverhalts finden sich auch in den von der Vorinstanz angezogenen Urteilen, soweit nicht -- wie in den BFH-Urteilen V 160/60 S vom 30. Mai 1963, BFH 77, 82, BStBl III 1963, 346, und V 19/64 vom 27. Oktober 1964 (a. a. O.) -- der Senat trotz Mitwirkung des Werkunternehmers an der Materialbeschaffung bereits bisher nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts das Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges verneint hat.

    Daß die Besteller letztlich das wirtschaftliche Ziel hatten, Eigentümer einer funktionsfähigen Tankanlage zu sein, ist nicht entscheidend, weil dieses Ziel, wie bereits in dem Urteil V 19/64 ausgeführt ist, auch dadurch erreicht werden kann, daß der Besteller von der Lieferfirma eine Tankanlage kauft und diese durch die Steuerpflichtige montieren läßt.

  • BFH, 18.12.1980 - V B 24/80

    Ernstlich zweifelhaft, ob an der Rechtsprechung zur Behandlung von

    Wenn mehrere, untereinander gleichzuwertende Faktoren zur Erreichung dieses Zieles beitragen und aus diesem Grunde zusammen gehören, ist die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinander greifen, daß sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten (so z.B. eine Lieferung und die Bearbeitung des Liefergegenstandes durch den Lieferer, vgl. insoweit Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Oktober 1966 V 19/64, BFHE 87, 159, BStBl III 1967, 132, und vom 28. Mai 1963 V 201/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Umsatzsteuergesetz 1951, § 7 Abs. 3, Rechtsspruch 110, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964 S. 36 - HFR 1964, 36 -).
  • FG München, 08.03.1995 - 3 K 3532/94

    Rechtmäßigkeit der Einordnung einer Überführung von Leichen nach Jugoslawien als

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